Das bieten wir
Die Schwerpunkte unserer anwaltlichen Tätigkeit liegen auf den Gebieten des Kfz-Leasingrechts, des Verkehrszivilrechts sowie des Haftungsrechts einschließlich des Amtshaftungsrechts und Arzthaftungsrechts.
Darüber hinaus auch im Bereich des Bau- und Architektenrechts sowie des Familienrechts. Speziell für diese beiden letztgenannten Gebiete stehen Herr Rechtsanwalt Söhngen als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Familienrecht sowie Herr Rechtsanwalt Adamczyk als Fachanwalt für Familienrecht zur Verfügung. Frau Rechtsanwältin Hölbing absolvierte erfolgreich die Fachanwaltsprüfung für den Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Durch die Spezialisierung auf die Rechtsgebiete verfügen wir über eine ausgewiesene Kompetenz. Daneben haben wir uns natürlich auch für außerhalb dieser Bereiche liegende Rechtsfragen den fachlichen Blick über den „Tellerrand“ erhalten. In dieser Bandbreite bieten wir eine zielorientierte Rechtsberatung sowie gerichtliche und außergerichtliche Interessenvertretung.
Unsere Rechtsgebiete
Hierunter versteht man die Haftung des Staates für fehlerhaftes Verhalten seiner Beamten und Angestellten. Anspruchsgegner ist also nicht der Beamte, sondern der Staat.
Voraussetzung für eine solche Haftung ist, dass ein Bediensteter des Staates (z.B. einer Stadt) in dieser Funktion einem anderen einen Schaden zugefügt hat. Die Haftung des Staates setzt ein Verschulden seines Bediensteten voraus. Liegen alle Anspruchs-Voraussetzungen vor, muss der Staat dem Geschädigten finanziellen Ersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld leisten.
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Unter Arzthaftung versteht man die zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines Arztes gegenüber einem Patienten bei Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten.
Wenn ein Arzt einen Patienten behandelt, so kommt damit – rechtlich betrachtet – ein Behandlungsvertrag zustande. Aus dem Behandlungsvertrag schuldet der Arzt die Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflichten bei der Behandlung. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt kein Honorar verlangt oder das Honorar von dritter Seite, etwa einem Sozialversicherungsträger, getragen wird.
Aufgrund dieses Vertrages, eines Dienstvertrages, schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg – die Heilung des Patienten –, sondern fachgerechte Bemühungen mit dem Ziel der Heilung oder Linderung von Beschwerden. Verstößt er gegen Sorgfaltspflichten, so ist der Arzt dem Patienten zum Schadenersatz verpflichtet. Diese Haftung lässt sich in gleicher Weise auf unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) stützen, da der Arzt dann zugleich unberechtigt die Gesundheit beeinträchtigt oder die körperliche Integrität verletzt.
Die ärztlichen Pflichten und möglichen Verstöße sind zahlreich. Sie lassen sich im Wesentlichen gruppieren in Behandlungsfehler, Aufklärungsversäumnisse, Dokumentationsfehler und sonstige Pflichtverstöße.
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Unter diese Oberbegriffe fallen die rechtlichen Vorgaben des Werkvertragsrechts des BGB sowie die Regeln der VOB/B als auch die Vergütungsregelungen der HOAI. Aktuell hinzugetreten sind die Regelungen des Verbraucherbauvertrages mit der eingeräumten Möglichkeit des Widerrufs der abgegebenen Vertragserklärung und es gehören zu diesem Rechtsgebiet alle Streitfragen im Zusammenhang mit dem Bau einer Immobilie durch einen Bauträger oder Generalunternehmer.
Angesprochen sind damit ebenso die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung berechtigter Werklohnansprüche durch den Unternehmer, als auch der Abwehr unberechtigter Ansprüche durch den Auftraggeber und natürlich die Geltendmachung und Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen durch den Auftraggeber. Gerade in diesem Zusammenhang geht es oft um die Frage der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens vor Gericht oder aber der privaten Beauftragung eines Sachverständigen.
Für die Durchsetzung berechtigter Werklohnansprüche kann es sich nicht zuletzt für den Auftraggeber manchmal lohnen, den Weg über ein gerichtliches Eilverfahren einzuschlagen, anstatt einen oftmals lang dauernden Vergütungsprozess zu führen.
Welche Vorgehensweise im Einzelfall in Betracht kommt, lässt sich in der Regel nur zuverlässig nach umfangreicher Beratung bestimmen.
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Unter diesen allgemeinen Begriff fallen die in der Praxis besonders bedeutsamen Gebiete des Unterhaltsrechts, der Ehescheidung und der Auseinandersetzung des gemeinsam erworbenen Vermögens. Das Unterhaltsrecht umfasst u.a. den Kindesunterhalt und den Ehegattenunterhalt (sowohl bei Trennung als auch nach der Ehescheidung) und schließlich - immer aktuell werdend - auch die Unterhaltsansprüche pflegebedürftiger Eltern gegen ihre Kinder.
Daneben ist häufig eine Beratung zur Auseinandersetzung des gemeinsam während der Ehe erworbenen Vermögens erforderlich. Gerade dazu lassen sich gerichtliche Streitigkeiten häufig durch eine Mediation vermeiden. Praxisrelevant und für die wirtschaftliche Zukunft der Ehegatten wichtig ist der Bereich des Versorgungsausgleichs, also des Ausgleichs der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bei den jeweiligen Trägern der Alterssicherung.
Nicht zuletzt geht es um Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts sowie der Auseinandersetzung des gemeinsamen Hausrats.
Häufig beschränken sich diese Fragen nicht nur auf die Auseinandersetzung einer Ehe, sondern sie stellen sich auch, wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft auseinandergeht.
Im Vorfeld sowohl der Eheschließung als auch der Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lassen sich vertragliche Lösungen finden, die später im Fall der Krise langwierige und insbesondere teure Prozessauseinandersetzungen vermeiden helfen.
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Beim Leasingrecht geht es darum, dass ein Leasing-Geber einem Leasing-Nehmer eine Sache, z.B. ein Auto, ein e-Bike, Bürogeräte oder Baufahrzeuge, Maschinen etc., zeitlich befristetet zur Benutzung überlässt. Dafür zahlt der Leasing-Nehmer ein Entgelt in Form von Leasing-Raten und ggf. auch Sonderzahlungen.
Eigentümer des Leasing-Gegenstandes bleibt der Leasing-Geber.
Zahlt der Leasing-Nehmer seine Raten nicht, kann es zur außerordentlichen Kündigung des Leasing-Vertrages kommen. Dabei entstehen häufig Forderungen des Leasing-Gebers gegenüber dem Leasing-Nehmer aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages.
Aber auch bei ordentlicher Beendigung des Leasing-Vertrages nach Ablauf der Vertragszeit kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Leasing-Nehmer und Leasing-Geber. Z.B. weil der Leasing-Gegenstand nicht rechtzeitig oder z. B. beschädigt zurückgegeben wird.
Wir beschäftigen uns mit den daraus entstehenden Streitigkeiten.
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Sind Sie Mieter? Sind Sie Eigentümer einer Eigentumswohnung und damit Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft? Bei beiden Gruppen tauchen immer wieder Streitigkeiten aus dem gemeinsamen Zusammenleben in einer Immobilie auf. Sei es der ja an den Nachbarn, die Höhe der Miete bzw. der Vorauszahlung, Nebenkosten, Sonderumlagen für z. B. bauliche Veränderungen und/oder Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung mit denen sie nicht einverstanden sind.
Wir klären mit Ihnen Ihre Fragen und setzen ihre berechtigten Forderungen durch.
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Ein Verkehrsunfall ist schnell passiert. Nicht immer bleibt es nur bei Schäden an den Fahrzeugen. Jetzt stellen sich viele Fragen:
- Bekomme ich überhaupt Schadensersatz/Schmerzensgeld?
- Wer bezahlt mir die Schäden an meinem Fahrzeug?
- Darf ich einen Mietwagen nehmen und wenn ja was darf es für ein Auto sein?
- Bekomme ich auch Ersatz für Lohnausfall?
- Was passiert, wenn die gegnerische Versicherung nicht den gesamten Schaden zahlt?
Daneben betreuen wir Sie auch gerne in den Bereichen des Verkehrsordnungswidrigkenrechts (Bußgelder, etc).
Wir klären mit Ihnen Ihre Fragen und setzen Ihre berechtigten Forderungen durch.
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